Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Viele Praxen sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind aktuell unsicher, ob die eigenen digitalen Angebote von den neuen Anforderungen betroffen sind.
Nicht jede Einrichtung ist automatisch verpflichtet
Ob eine Verpflichtung besteht, hängt davon ab, wie Ihre Website genutzt wird und welche digitalen Informationen oder Funktionen öffentlich bereitgestellt werden.
Öffentlich bereitgestellte Inhalte auf Ihrer Website.
Digitale Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.
Digitale Funktionen zur Terminorganisation oder Anfrage.
Wenn z. B. Termin-, Formular- oder Informationsdienste eingebunden sind.
Digitale Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.
Öffentlich bereitgestellte Inhalte auf Ihrer Website.
Digitale Funktionen zur Terminorganisation oder Anfrage.
Wenn z. B. Termin-, Formular- oder Informationsdienste eingebunden sind.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites und digitale Inhalte für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Ziel ist es, Informationen und digitale Angebote so bereitzustellen,
dass sie von möglichst vielen Menschen selbstständig genutzt werden können.
Eine sachliche Einordnung hilft dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen –
unabhängig davon, ob ein konkreter Handlungsbedarf besteht oder nicht.
Darum lohnt es sich, Klarheit zu schaffen:
Eine frühzeitige Orientierung hilft dabei, die eigene Situation realistisch einzuschätzen und unnötige Unsicherheiten zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung Ihrer individuellen Situation.
Öffnungszeiten
Mo – Fr: 10:00 / 17:00
Kontakt
+49 151 612468 53
he***@***************ts.de
An der Martinikirche 4
38100 Braunschweig
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